§ 86 HBG, Personaldatenverarbeitung, Inhalt und Führung der Personalakte sowie Z... § 90 HBG, Übermittlung der Personalakte, Auskünfte an Dritte, § 93 HBG, Verarbeitung von Personalaktendaten in automatisierten Verfahren, § 94 HBG, Vertretung durch Gewerkschaften und Berufsverbände, § 95 HBG, Beteiligung der Spitzenorganisationen (§ 53 Beamtenstatusgesetz), § 96 HBG, Befugnisse des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums, § 97 HBG, Direktorin oder Direktor des Landespersonalamts, § 98 HBG, Landespersonalkommission, Aufgaben, § 102 HBG, Verfahren, Sitzungen, Beschlüsse, § 105 HBG, Vorverfahren (§ 54 Beamtenstatusgesetz), § 106 HBG, Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen, § 109 HBG, Gemeinschaftsunterkunft, Gemeinschaftsverpflegung, § 112 HBG, Eintritt in den Ruhestand im Polizeivollzugsdienst, § 112a HBG, Mehrarbeit im Polizeivollzugsdienst, § 116 HBG, Erstattung von Studiengebühren, § 118 HBG, Übergangsregelung zur Altersteilzeit. (3) 1Beihilfen werden in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge, zur Früherkennung von Krankheiten, bei Schutzimpfungen, nicht rechtswidrigen Sterilisationen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbrüchen gewährt. Aus der PRAXIS für die PRAXIS: Tagesseminar zum Beamtenversorgungsrecht für Mitarbeiter in Behörden sowie sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. (5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen, insbesondere über die Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 und 2 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamten nach Abs. Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de - Seite 2 von 58 - Gesetznavigation: zum vorherigen Abschnitt, Gesetze, Verordnungen, Rechtsprechung und Justizverwaltungsvorschriften, Hessisches Beamtengesetz (HBG) Landesrecht Hessen, § 2 HBG, Dienstherrnfähigkeit (§ 2 Beamtenstatusgesetz), § 3 HBG, Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten. Bei wiederholten, gleichartigen Nebentätigkeiten nach Abs. 3Daneben kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 4Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der in Satz 3 genannten Angehörigen regelt die Rechtsverordnung nach Abs. 5. 2Die beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Aus der PRAXIS für die PRAXIS: Tagesseminar zum Beamtenversorgungsrecht für Mitarbeiter in Behörden sowie sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Dienstes. 5 kann geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen auch andere natürliche und juristische Personen als Beihilfeberechtigte gelten. Hessisches Beamtengesetz: § .41 Entlassung auf Antrag. /Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HBG,HE - Hessisches Beamtengesetz/§§ 4 - 95, ZWEITER TEIL - Beamtenverhältnis/§§ 45 - 95, Fünfter Abschnitt - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis/§§ 80 - 85, Vierter Titel - Fürsorge (§§ 45 und 46 Beamtenstatusgesetz)/ In dem Werk "Hessisches Beamtenrecht" findet sich die Kommentierung des Hessisches Beamtengesetzes (HGB) und des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie die Hessische Laufbahnverordnung (HLVO). Beurlaubungen nach § 64b bis zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen Angehörigen. Hessisches Beamtengesetz (HBG) Vom 27. Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) vom 27.05.2013 (GVBl. 1 Satz 1 Nr. Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes § 80 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (1) Nicht genehmigungspflichtig ist 1. eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit des Beamten sowie die Erteilung von Unterricht zur Ausbildung und Fortbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Personen, 1 kann die Dienstbehörde im Einzelfall gestatten, daß zur Erfüllung der Anzeigepflicht eine allgemeine Anzeige genügt. Daneben können Sie auch das Behörden-ABO für 19,50 Euro bestellen und erhalten dann drei Taschenbücher im Komplettpaket: WISSENSWERTES, BEIHILFERECHT und BAMTENVERSORGUNGSRECHT. Kommentar: Hessisches Beamtengesetz (HBG)1) ZWEITER TEIL Beamtenverhältnis. Hessisches Beamtengesetz (HBG) 1) 2) 230-198. schen Beamtengesetz (HBG) gilt daher übergangsweise folgende Tabelle: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 ... = 12,89 %, max. 4Abweichend von Satz 1 kann durch Rechtsverordnung nach Abs. 5. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung des Beamten unterliegenden Vermögens.