70 ff. 1 und Art. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NVwZ 1994, S. 597). 1. Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Der Anblick eines Kreuzes oder Kruzifixes sei eine vergleichbar geringfügige Belastung; mit dieser Darstellung würden die Kinder auch anderswo konfrontiert. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen ferner die Beschwerdeführer zu 1) und 2) in ihren Grundrechten aus Art. Die Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist ein Unternehmen des Einzelhandels. Sie trägt in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Der Staat hat vielmehr auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten (vgl. 136 Abs. Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular. Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schul­schwimm­unterricht entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung duschen darf. 2 BVerfGG). Diese Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat im übrigen auch der erkennende Senat ersichtlich geteilt, als er seinerseits den Erlaß einer von den Beschwerdeführern beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, weil sich bei der Folgenabwägung nicht feststellen lasse, daß die den Beschwerdeführern erwachsenden Nachteile überwögen (vgl. Der gegenwärtige Zustand stelle eine tagtägliche, gravierende Grundrechtsverletzung dar, weil durch das Kreuzessymbol auf die geistige Entwicklung leicht beeinflußbarer schulpflichtiger Kinder eine tiefgreifende und nachhaltige Wirkung ausgeübt, Das Grundgesetz weist jedoch das Schulrecht, 1. 2 GG in besonders prägnanter Weise dadurch stattgefunden, daß das Staatsvolk im Wege eines Volksentscheids mehrheitlich für die in Art. Zwar sprechen sie ihm gegenüber den andersdenkenden Schülern eine spezifisch christliche Bedeutung ab. Das Schulkreuz gehe nicht über diese Aussage hinaus, konkretisiere aber andererseits gerade diese Verantwortung, die der Grundgesetzgeber seinerzeit selbst empfunden habe. Dabei ist er von den Eltern unabhängig (vgl. Nach Art. Insofern verweisen die Beschwerdeführer auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. Juni 1991 - 7 CE 91.1014 -. Die Mitschüler des M hätten grundsätzlich einen Anspruch darauf, von Äußerungen eines Glaubens verschont zu … 137 Abs. Art. 1 GG. Der Fall ging an das Bundesverfassungsgericht. 19 Abs. Dieser ist aber gerechtfertigt. Daraus folgt, daß sich der Einzelne im Rahmen der Schule nicht uneingeschränkt auf Art. In dem Beschluß vom 5. BVerfGE 41, 29 <43>). Der Bund hat also für diesen Gegenstand - im Gegensatz zur Verfassungsordnung der Weimarer Republik, die auf dem Gebiete des Schulwesens gemäß Art. 2 Abs. Dieses gebe dem einzelnen Bürger ein Abwehrrecht gegen den Staat; Art. im einzelnen Böckenförde , Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht 20. Nach Rückkehr aus der Elternzeit trug die Klägerin - anders als zuvor - ein Kopftuch. Die Ausstattung von Schulräumen mit Kreuzen und Kruzifixen verstoße gegen die Pflicht des Staates zu religiösweltanschaulicher Neutralität. 4 GG in sein Gegenteil. 1 Satz 3 VSO eine inhaltliche Verbindung jedes Unterrichts mit dem Kreuz. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Dafür spricht nicht zuletzt, daß die Bestimmungen der Bayerischen Verfassung über die christliche Gemeinschaftsschule die Zustimmung der Bevölkerungsmehrheit (vgl. Referendarinnen im juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch... BGH stärkt Verbrauchern beim Geschäft mit der Liebe den Rücken, Lehrer zur Be­aufsichti­gung von Corona-Tests verpflichtet. Aus der Glaubensfreiheit des Art. Die Bejahung des Christentums bezieht sich insofern auf die Anerkennung des prägenden Kultur- und Bildungsfaktors, nicht auf bestimmte Glaubenswahrheiten. 3. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. Soweit der Verwaltungsgerichtshof einen Anordnungsgrund verneint hat, verstößt seine Entscheidung gegen Art. Das gilt in besonderem Maß für die Schule, in der die kulturellen Grundlagen der Gesellschaft vornehmlich tradiert und erneuert werden. Der Staat gibt damit der positiven Bekenntnisfreiheit Raum in einem Bereich, den er ganz in seine Vorsorge genommen hat und in welchem religiöse und weltanschauliche Einstellungen von jeher relevant waren (vgl. Der religiöse Bezug des Kreuzes wird auch aus dem Zusammenhang des § 13 Abs. 1 GG noch durch die positive Religionsfreiheit anderer Schüler oder deren Eltern aus Art. Sie machen auch keine Verletzung ihrer aus Art. Das Kreuz gehört nach wie vor zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung trägt sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Indem die angegriffenen Entscheidungen aus Art. Wiederholt erreichten die Beschwerdeführer zu 1) und 2) dadurch, daß sie ihre Kinder, teilweise über längere Zeiträume, nicht zum Unterricht schickten, erneut die Kompromißlösung (kleines Kreuz ohne Korpus seitlich über der Tür) für die Klassenzimmer, nicht aber für sonstige Unterrichtsräume. Zusammen mit der allgemeinen Schulpflicht führen Kreuze in Unterrichtsräumen dazu, daß die Schüler während des Unterrichts von Staats wegen und ohne Ausweichmöglichkeit mit diesem Symbol konfrontiert sind und gezwungen werden, "unter dem Kreuz" zu lernen. Als Ausdruck ihrer individuellen Glaubensüberzeugung trägt sie in der Öffentlichkeit ein Kopftuch. Durch das Anbringen eines Wandkreuzes im Schulzimmer identifiziere sich der Staat keineswegs mit der christlichen Religion. BayVGH, NVwZ 1991, S. 1099). § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 GG. 6 Abs. 3. Dem entspricht das Recht, die Kinder von Glaubensüberzeugungen fernzuhalten, die den Eltern falsch oder schädlich erscheinen. BVerfGE 52, 223 <249>). November 1991 (BVerfGE 85, 94), mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden war, hatte der Senat die verfassungsrechtliche Frage - treffender als jetzt in der Hauptsacheentscheidung - wie folgt formuliert: "ob und unter welchen Umständen die Verwendung religiöser Symbole in einer Schule die negative Religionsfreiheit berührt und inwieweit sie von der Minderheit hinzunehmen ist, weil sie der positiven Religionsfreiheit der Mehrheit Rechnung tragen soll" (BVerfG, a.a.O., S. 96). 7 Abs. Mai 1995, Rechtsanwalt Gottfried Niemietz, Engesserstraße 3, Freiburg i.Br. 2 GG noch verstärkt und hervorgehoben (vgl. Darunter seien die Werte und Normen zu verstehen, die - vom Christentum maßgeblich geprägt - auch weitgehend zum Gemeingut des abendländischen Kulturkreises geworden seien. Damit sei es unvereinbar zu behaupten, das Aufstellen von Symbolen der Mehrheitsreligion in staatlichen Schulräumen sei Teil der positiven Religionsfreiheit einer Mehrheit in der Bevölkerung. 135 BV umrissene Gemeinschaftsschule christlicher Prägung votiert habe. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern, wonach in jedem Klassenzimmer ein Kreuz anzubringen ist, verstoße gegen das Grundgesetz, wird von uns nicht geteilt. Diesen Anforderungen genügt der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs nicht. 1462 ff.). 4 GG schützt sie davor, die Religion ande-rer staatlich aufgedrängt zu bekommen. 1 GG verletzen kann (vgl. Indessen braucht diese Frage im Hinblick auf die hier vertretene Rechtsauffassung, wonach die Verfassungsbeschwerde unbegründet ist, nicht weiter vertieft zu werden. BVerwG, NVwZ 1988, S. 937; BayVGH, BayVBl 1985, S. 721; OVG Hamburg, NVwZ 1986, S. 406). Der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes verletze sie ferner in ihrem in Art. Zwar sei der Schutzbereich der Glaubensfreiheit berührt; diese treffe hier aber auf ihre Schranken, die sich aus dem staatlichen Schulorganisationsrecht und den Grundrechten derjenigen Schüler und Eltern ergäben, die eine entgegengesetzte Auffassung verträten. BVerfGE 41, 29 <49>; 52, 223 <241>). Die Beschwerdeführer haben den Rechtsweg erschöpft (§ 90 Abs. Es wäre eine dem Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es, wie in den angegriffenen Entscheidungen, als bloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte. b) Die Anbringung des Kreuzes rechtfertigt sich auch nicht aus der positiven Glaubensfreiheit der Eltern und Schüler christlichen Glaubens. Die Beschwerdeführer haben auch nichts dafür vorgetragen, daß diesbezügliches Vorbringen vom Verwaltungsgerichtshof außer Betracht gelassen worden ist. 4 Abs. Das Kruzifix-Urteil Wenn der Staat Religion und Freiheit vereinbaren muss. Entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit werden die Beschwerdeführer durch das Vorhandensein von Kreuzen in den Unterrichtsräumen nicht in ihrer Religionsfreiheit (Art. Insbesondere lassen sich die negative und die positive Seite der Religionsfreiheit nicht problemlos in ein und derselben staatlichen Institution verwirklichen. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern ist mit Art. Denn die Annahme eines fortdauernden Feststellungsinteresses berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dessen Bedeutung sich in der Regelung eines nur vorläufigen Zustands erschöpft. Beschluss vom 16. Sie ist seit Januar 2017 Rechtsreferendarin im Land Hessen. Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. Schlaich , in: Kirche und Staat in der neueren Entwicklung, 1980, S. 427 <439>; Starck , in: v. Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, Art. 6 Abs. Nach Maßgabe dieser Erwägungen bestehen gegen den auf Art. Deren Konfrontation mit einem christlich geprägten Weltbild führt jedenfalls so lange nicht zu einer diskriminierenden Abwertung nichtchristlicher Weltanschauungen, als es nicht um Glaubensvermittlung, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im religiösweltanschaulichen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 Abs. BVerfGE 41, 29 <51>), wird nicht überschritten. Hier erhalten Sie eine Auflistung aller Entscheidungen seit 1998 inklusive einer Suchfunktion. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes hebt der Gerichtshof unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zutreffend darauf ab, ob den Beschwerdeführern bei Nichterlaß einer einstweiligen Anordnung ein unzumutbarer und irreparabler Nachteil entstünde. Das Bundesverfassungsgericht bejaht im Hinblick auf die Schulpflicht einen Eingriff in die negative Religionsfreiheit der Schüler durch eine kopftuchtragende Lehrerin oder ein an der Wand befestigtes Kreuz. Als rechtfertigende Verfassungsgüter kommen die Grundsätze der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates und der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege sowie die … BVerfGE 41, 29 <50 f.>). 4 Abs. bb) Angesichts dieses Sinngehalts, den das Kreuz im Klassenzimmer für nichtchristliche Schüler hat, haben sie und ihre Eltern das Vorhandensein der Kreuze hinzunehmen. Art. Auch ein Staat, der die Glaubensfreiheit umfassend gewährleistet und sich damit selber zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet, kann die kulturell vermittelten und historisch verwurzelten Wertüberzeugungen und Einstellungen nicht abstreifen, auf denen der gesellschaftliche Zusammenhalt beruht und von denen auch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben abhängt. kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH, Alle verfügbaren Entscheidungen zum Thema „Religionsfreiheit“ finden Sie mit unserer Suchfunktion. Die Schulverwaltung gab den Beschwerdeführern zu 1) und 2) im übrigen keine Zusage, daß der Kompromiß bei jedem Klassenwechsel eingehalten werde. Die Schüler werden durch das Kreuz im Klassenzimmer auch nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise (vgl. Die negative Religionsfreiheit der Beschwerdeführer werde hier durch die positive Religionsfreiheit derjenigen Eltern, die eine christliche Erziehung ihrer Kinder wünschten, und durch das staatliche Schulorganisationsrecht begrenzt.